Da wir mit der Gemeinde zusammen arbeiten sind wir die ersten Ansprechpartner für alle Probleme, Fragen und vieles mehr.
Bitte wenden Sie sich nicht direkt an die Gemeinde.
Einfach über das Kontaktformular an uns wenden.
Falls Sie noch etwas benötigen, dass für einen Haushalt wichtig wäre, dann melden Sie sich bei uns!
Wir helfen Ihnen gerne und geben ggf. alles an die Gemeinde weiter.
Einen Großen Teil stellen wir hier auf unserer Homepage zur Verfügung.
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Weiterreise oder Ankommen in den Kommunen des Landkreises
Viele wichtige Aspekte wie Erhalt von Leistungen und einer Aufenthaltserlaubnis hängen davon ab, in welcher Kommune ukrainische Kriegsvertriebene ihren langfristigen Aufenthalt planen. Deswegen sollen die Behörden sofort nach der Ankunft darüber informiert werden, ob eine Weiterreise oder das Verbleiben in der Kommune geplant ist.
Start in den Kommunen
Ist die Kommune zum Verbleib gewählt – ist die behördliche Registrierung von zentraler Bedeutung! Unabhängig von der Unterbringungsart (privat oder in einer kommunalen Unterbringung) müssen alle ukrainische Kriegsvertriebene bei den Einwohnermeldeämtern der Städte und Gemeinden eingetragen werden. Ohne diese Registrierung sind keine weiteren Schritte möglich.
Empfohlener Ablauf:
- Registrierung bei den Einwohnermeldeämtern der Städte und Gemeinden
- Wenn Bedürftigkeit besteht: Antragstellung auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzt (siehe unten „Soziale Leistungen“). Dies darf im Falle von ukrainischen Kriegsvertriebenen ausnahmsweise vor der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 erfolgen.
- Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 24 wird nach der Registrierung bei den Einwohnermeldeämtern (Informationen dazu finden Sie oben unter „Ankommen“) bei den Ausländerbehörden (ABH) der jeweiligen Stadt oder Gemeinde gestellt. Sollte eine Gemeinde über keine eigene ABH verfügen, wenden Sie sich bitte an die ABH des Landratsamtes (Email: auslaenderrecht@landratsamt-karlsruhe.de , Behördennummer 115). Weitere mehrsprachige Informationen zu ABHs.
Wichtige Ansprechpartner/-innen bei Fragen sind dabei die jeweils zuständigen Integrationsbeauftragten und Integrationsmanager/-innen der Städte und Gemeinden des Landkreises Karlsruhe.
Wichtig:
Es ist darauf zu achten, verlässliche Kontaktdaten im Rahmen der Registrierung anzugeben. Eine Erreichbarkeit der Kriegsvertriebenen ist wichtig. Bei eventuell notwendigen Rückfragen werden sich die zuständigen Behörden mit den ukrainischen Kriegsvertriebenen und ggf. Helfer/-innen in Verbindung setzen.
Bei einer Weiterreise ukrainischer Kriegsvertriebener vom aktuellen Ort der Registrierung zu einem anderen Ort, müssen sich die betroffenen Personen bei den Einwohnermeldeämtern (meistens im Rathaus der Stadt / Gemeinde) abmelden und am neuen Standort wieder anmelden.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weist in einer gesonderten Meldung darauf hin, dass das Gerücht kursiert, eine Ankunft und Registrierung sei ausschließlich in Berlin möglich. Dies ist eine Fehlinformation. Korrekt ist, dass sich ukrainische Kriegsvertriebene in allen deutschen Städten registrieren können und Hilfe erhalten.
Antragsstellung
Vertriebene aus der Ukraine - auch wenn diese privat untergebracht worden sind - haben einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), also z.B. auf Essen, Kleidung, einen Zuschuss zur Monatsmiete oder auf Übernahme der gesamten Monatsmiete. Das gilt jedoch nur, wenn die Personen die Kosten nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können.
Wichtig: vor Abschluss eines Mietvertrages, muss Rücksprache mit den Mitarbeiter/-innen der Abteilung Leistungsgewährung gehalten werden, um die Angemessenheit der Miethöhe zu prüfen.
Um die Antragstellung zu vereinfachen, wurde der Antrag gekürzt und auch auf Deutsch und Ukrainisch verfasst. Die Anträge sind auf der jeweiligen Kommune hinterlegt, über das Amt für Integration und hier zum Download erhältlich.
Voraussetzung für die Antragstellung ist neben der Bedürftigkeit, die Registrierung beim Einwohnermeldeamt in einer Stadt oder Gemeinde (Kopie der Meldebescheinigung) sowie ein Ausweisdokument (Kopie des Reisepasses). Leistungen nach dem AsylbLG können bereits vor dem Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Antragstellung erfolgt an das Landratsamt Karlsruhe auf dem Postweg:
Landratsamt Karlsruhe
Amt für Integration
Beiertheimer Allee 2
76137 Karlsruhe
In akuten Notlagen können Antragsteller/-innen, deren Anträge bereits gestellt, jedoch noch nicht bearbeitet wurden und daher keine Auszahlung erfolgt ist, einen Hinweis auf die bestehende Notlage an integrationsamt.leistung@landratsamt-karlsruhe.de senden. Die Abteilung Leistungsgewährung bearbeitet dann den Fall priorisiert und lädt die Antragsteller/-innen zeitnah zur Auszahlung ein.
Ab Montag, 4. April 2022 finden zusätzlich Sprechstunden der Abteilung Leistungsgewährung des Landratsamtes zur Aufnahme ins AsylBLG und Auszahlungen in ausgewählten Gemeinschaftsunterkünften des Landkreises Karlsruhe statt. In diese Sprechstunden sind auch ukrainische Vertriebene eingeladen, die nicht in den Liegenschaften des Landkreises oder kommunal organisiert, sondern privat untergebracht sind. Um Zeit und Ort der passenden Sprechstunde zu erhalten, nehmen Sie bitte Kontakt über die Emailadresse auf. Folgende Unterlagen sollen zur Sprechstunde zwingend mitgebracht werden:
Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Stadt oder Gemeinde
Kopie des Ausweisdokumentes
Kopie des Vereinfachten Antrages AsylbLG (ukrainisch) 2.0, falls der Antrag bereits gestellt wurde
Solange Sie kein Dokument mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit erlaubt" besitzen, dürfen Sie nicht arbeiten, wenn Sie nicht Unionsbürgerin oder Unionsbürger sind oder die Staatsangehörigkeit von Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz haben. Mit einer Aufenthaltserlaubnis, die den Vermerk "Erwerbstätigkeit erlaubt" enthält, können Sie in der Regel auch arbeiten. Ebenso kann Ihnen die Ausländerbehörde bereits bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis vorläufig das Arbeiten erlauben. Dies ist der Fall, wenn sie in das vorläufige Dokument, das Sie dann erhalten, "Erwerbstätigkeit erlaubt" eingetragen hat.